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Bauanzeigeverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

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Bauanzeigeverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Drucken 2008-05-21 17:07  

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Der § 69 stellt eine wesentliche Änderung zum verfahrensrechtlichen Teil dar.
Das Bauanzeigeverfahren ist in § 69 Abs. 1-7 BbgBO fortentwickelt worden.
Das Bauanzeigeverfahren gilt nach wie vor nur für Wohngebäude geringer Höhe.
Siehe dazu § 2 Abs. 3 Satz 1 BbgBO: "Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. ..."
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (also kein reines Wohngebäude) scheidet das Bauanzeigeverfahren aus.
Das Bauanzeigeverfahren darf nur auf Wunsch des Bauherrn durchgeführt werden.
Im wesentlichen ist es anzuwenden auf Vorhaben im Geltungsbereich von rechtswirksamen Bebauungsplänen (gem. § 30 BauGB).
Die Bauanzeige ist bei der amtsfreien Gemeinde bzw. bei dem Amt einzureichen.
Die Bearbeitungsfrist der Kommune beträgt 2 Wochen. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob sie Versagensgründe (nach § 69 Abs. 6 BbgBO) geltend machen will oder verlangt, dass das Verfahren als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren fortgeführt wird (i.d.R. wenn abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gebaut werden soll).

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann für Gebäude mittlerer Höhe Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren der Sache nach vorliegen (es kann aber nicht eingeleitet werden, weil es sich ja nicht um ein Gebäude geringer Höhe handelt, sondern um ein Gebäude mittlerer Höhe).
Siehe dazu § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO: "Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fussboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. ..."

Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren:
- das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB)
- oder es entspricht den Festsetzungen eines städtebaulichen Vorbescheides (§ 77 BbgBO)
- keine Zulassung von Abweichungen (§ 72 BbgBO), Ausnahmen oder befreiungen (§ 31 BauGB) erforderlich
- die zur Erschließung bestimmte Verkehrsfläche ist befahrbar
- die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sind benutzbar
- die Abstandsflächen sind nachgewiesen (§ 6 BbgBO)
- notwendige Stellplätze und Garagen sind nachgewiesen (§ 52 BbgBO)
- ein amtlicher Lageplan wird vorgelegt
- es werden die bautechnischen Nachweise vorgelegt
- es wird der Prüfbericht eines Prüfingenieurs vorgelegt (alternativ: Typenprüfung), sofern nicht die Prüfung der bautechnischen Nachweise entfällt (§ 70 Abs. 1 o. 2 BbgBO)
- der Entwurfsverfasser versichert, dass das Vorhaben auch im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht

Hinweis:
Vereinfachte Verfahren bedeuten nicht, dass nunmehr auch bautechnische Nachweise vereinfacht oder gar weggelassen werden können. Die Verantwortung ( = Haftung !) von Bauherr, Entwurfsverfasser und Statiker ist nicht reduziert. Eher ist die Verantwortung höher, da das Amt nicht mehr alles prüft. Da die Erklärungen von Entwurfsverfasser und Statiker i.d.R. genügen, muss sich der Bauherr 100% auf diese verlassen können, dass deren Planung völlig dem Baurecht entspricht (Baugesetzbuch, Bauordnung usw.).
Neu ist nur der Verwaltungsweg. Alle planerischen Nachweise sind zu erbringen, wie es auch im Bauantragsverfahren erforderlich ist.

Thema: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Gegenstand: § 60a BauO Bln (Bauordnung für Berlin)
Das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Berlin ist in § 60a BauO Bln geregelt. Hier ist in (3) ausdrücklich festgehalten: "Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind Bauvorlagen einzureichen. ...". Da nach (4) der Entwurfsverfasser eine Erklärung abzugeben hat, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und weil Prüfungen entfallen, kommt hier dem Planer eine höhere Verantwortung zu.

Stand: 2003

Verzicht auf die Bauvoranfrage

Dieses Thema wird interessant, wenn der Bauherr, wenngleich nicht absehbar ist, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, auf eine Bauvoranfrage verzichtet. das ist natürlich bei gewöhnlichen vorhaben nicht der Fall, aber man soll die Möglichkeit in betracht ziehen.

Für den Planer ist wichtig, den Bauherrn bereits in der Phase des Vorentwurfs über bauordnungsrechtliche Risiken zu informieren. Ausserdem muss klargestellt sein, dass die Weiterplanung ohne Bauvoranfrage auf Verlangen des Bauherrn erfolgt. Versäumt er das, kann sein Honorar hinfällig werden bei Ablehnung des Bauantrags.

Quelle: Deutsches Ingenieurblatt, DIB 12/01
Autor: Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten (IWW Würzburg) www.iww.de