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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)

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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)
Drucken 2008-05-21 19:36  

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§ 41 Grundsatz

Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und
im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen nach den §§ 43 bis 45 am Bau
Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die
auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

§ 42 Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines
genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen
geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes
3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde.

(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden,
ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte
mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. §§ 43 und 45
bleiben unberührt. Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-,
Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines
Bauleiters erforderlich, soweit die Baurechtsbehörde bei geringfügigen oder
technisch einfachen Bauvorhaben nicht darauf verzichtet. Bei anderen Bauvorhaben
kann die Baurechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen, wenn die
Bauvorhaben technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind.

(4) Genügt eine vom Bauherrn bestellte Person nicht den Anforderungen der §§ 43
bis 45, so kann die Baurechtsbehörde vor und während der Bauausführung
verlangen, daß sie durch eine geeignete Person ersetzt wird oder daß geeignete
Sachverständige herangezogen werden. Die Baurechtsbehörde kann die
Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.

(5) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß ihr für bestimmte Arbeiten die
Unternehmer benannt werden.

(6) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Baurechtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.

(7) Treten bei einem Vorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so müssen sie
auf Verlangen der Baurechtsbehörde einen Vertreter bestellen, der ihr gegenüber die
dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

§ 43 Planverfasser

(1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, daß sein Entwurf den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die
Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen
Planverfasser beauftragen.

(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete
Sachverständige zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der
Planverfasser bleibt dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der
Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt
werden, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
2. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, jedoch
nur für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der
Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.

(4) Für die Errichtung von
1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,
2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu
5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu
250 m² Grundfläche dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder
Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen
Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich
geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik als
Planverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für Meisterinnen und Meister des
Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und für Personen, die
diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
1. Vorhaben, die nur aufgrund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind,
2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihren Dienstherrn geplant werden, wenn die Beschäftigten
a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder
b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,
3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.

(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Würtemberg einzutragen, wer
1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingeneurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre in
der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war oder
2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und Sachverständigen nach
Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn
diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei
der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche
Vorschriften nicht beachtet haben.

§ 44 Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß seine Arbeiten den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die
Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat insoweit für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere
die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der anderen
Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu
sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte
und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet
des § 59, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die
dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu
bestellen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Der Unternehmer bleibt dafür
verantwortlich, daß die Arbeiten der Fachkräfte entsprechend den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

(3) Der Unternehmer und die Fachkräfte nach Absatz 2 haben auf Verlangen der
Baurechtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem Maße von einer besonderen Sachkenntnis und Erfahrung
oder von einer Ausstattung mit besonderen Einrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen
Einrichtungen verfügen.

(4) Der Unternehmer muß für die Zeit seiner Abwesenheit von der Baustelle einen
geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend unterrichten.

§ 45 Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht.
Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der
Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde
mitzuteilen.

(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete
Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der
Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit
denen der Fachbauleiter verantwortlich.

§ 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden

(1) Baurechtsbehörden sind
1. das Wirtschaftsministerium als oberste Baurechtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden.

(2) Untere Baurechtsbehörden sind
1. Gemeinden und
2. Verwaltungsgemeinschaften,
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen und die höhere
Baurechtsbehörde auf Antrag die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Die
Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung;
die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Zuständigkeit ist im Gesetzblatt
bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde gehen mit Beginn
des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder die
Verwaltungsgemeinschaft über.

(3) Gemeinden, denen am 01. Januar 1965 die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen waren, bleiben untere Baurechtsbehörden.

(4) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch Erklärung der
Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Baurechtsbehörde. Sie erlischt ferner im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wenn die dort
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Baurechtsbehörde
dies feststellt. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird
mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.

(5) Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen. Jeder unteren Baurechtsbehörde muß mindestens ein
Bauverständiger angehören, der das Studium der Fachrichtung Architektur an einer
deutschen Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung an
einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich
abgeschlossen hat; die höhere Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die
Ausbildung Ausnahmen zulassen. Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung
der Landratsämter als Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.

§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden

(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die baurechtlichen
Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung
und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und
die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie
haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die
nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen.

(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der
Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3
übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde sind Pflichtaufgaben nach
Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die
staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.

(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten
Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet eine
Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine
Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde treffen. § 129
Abs. 5 der Gemeinde-ordnung gilt entsprechend.

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig ist die untere Baurechtsbehörde, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde ist die nächsthöhere
Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 und 3 genannten Gemeinden die untere
Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst
handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben,
gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat; an Stelle einer
Verwaltungsgemeinschaft als Baurechtsbehörde ist in diesen Fällen bei Vorhaben
sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Gemeinde, die
der Verwaltungsgemeinschaft angehört, die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit genannte Behörde zuständig. Für die Behandlung
des Bauantrags, die Bauüberwachung und die Bauabnahme gilt Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes
schließen eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein. Die für die
Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständige
Behörde entscheidet im Benehmen mit der Baurechtsbehörde der gleichen
Verwaltungsstufe; die Bauüberwachung nach § 66 und die Bauabnahmen nach § 67
obliegen der Baurechtsbehörde.