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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)

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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)
Drucken 2008-05-23 12:37  

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§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben

(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten
anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50
und 51 nichts anderes bestimmt ist.

(2) §§ 69 und 70 bleiben unberührt.


§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind,ist verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten
als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 51 Kenntnisgabeverfahren

(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei Geschossen,
4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,
5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und
2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB.

(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren
durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.

(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt
unberührt.

(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden und der Gemeinden
nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der
Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Der Bauherr kann beantragen, daß bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

§ 52 Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des
Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der
schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.

(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind
vom Planverfasser zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 43
Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden.

§ 53 Behandlung des Bauantrags und der Bauvorlagen

(1) Die Gemeinde hat den Bauantrag, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist,
unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung innerhalb von drei Arbeitstagen an die
Baurechtsbehörde weiterzuleiten.

(2) Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Soweit es für die Behandlung des Bauantrags notwendig ist,
sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die
Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen
Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die
Baurechtsbehörde mit Einverständnis des Bauherrn und auf dessen Kosten dies
durch Sachverständige prüfen lassen.
Sie kann vom Bauherrn die Bestätigung eines Sachverständigen verlangen, daß die
fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Im Kenntnisgabevefahren hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen
1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und
2. die Bauvorlagen sowie Anträge nach § 51 Abs. 5, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung an die
Baurechtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Gemeinde feststellt, da
1. die Bauvorlagen unvollständig sind,
2. die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,
3. eine hindernde Baulast besteht oder
4. das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Sinne des

§ 142 BauGB, in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich
im Sinne des § 165 BauGB oder in einem förmlich festgelegten Gebiet nach § 172
BauGB liegt und die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt worden sind.
Die Gemeinde hat dies dem Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen.

§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren

(1) Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den
Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie
unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, hat die
Baurechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen
erforderlich sind und daß ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn
gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann.

(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Baurechtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der
Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, schriftlich mitzuteilen
2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 zu hören.

(3) Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die Baurechtsbehörde der Gemeinde
und den berührten Stellen eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate
betragen. Äußern sich die Gemeinde oder die berührten Stellen nicht fristgemäß,
kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen, daß keine Bedenken bestehen. Bedarf
nach Landesrecht die Erteilung der Baugenehmigung des Einvernehmens oder der
Zustimmung einer anderen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert
wird.

(4) Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden
1. bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb von einem Monat,
2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.
Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die
Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens
jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der Frist nach
Satz 1 kann der Bauherr nicht wirksam verzichten.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat
verlängert werden.


§ 55 Benachrichtigung der Angrenzer

(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke
(Angrenzer) von dem Bauantrag. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei
Angrenzern, die
1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder
2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.
Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz, genügt die
Benachrichtigung des Verwalters; für die Eigentümergemeinschaft sind Mehrfertigungen
der Benachrichtigung beizufügen.

(2) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer werden mit allen
Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß
geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der
Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3
an die Baurechtsbehörde weiter.

(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend.Die
Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der
Bauvorlagen zu benachrichtigen. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die
Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die
Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer werden über das Ergebnis
unterrichtet.

§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf
andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.

(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von
Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes
mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau,
wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten
Voraussetzungen vorliegen.

(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder
dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde
Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
(Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie
Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls für einen zeitlich begrenzten
Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser oder
Schutzhütten.

(5) Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei
Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann
auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.

(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu beantragen.

§ 57 Bauvorbescheid

(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein
schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden
(Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

(2) §§ 52, 53 Abs. 1 und 2, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3 sowie § 62
Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 58 Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen
Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind ausdrücklich
auszusprechen. Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen, als sie Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften enthält und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. Eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der
Baugenehmigung zuzustellen. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch
Angrenzern und Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht entsprochen wird; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter
Interessen der Beteiligten geheimzuhalten sind.

(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des
Bauherrn.

(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(4) Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich genehmigt werden. Nach
Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die Anlage ohne Entschädigung zu
beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Baurechtsbehörde ist, von jeder
Baugenehmigung durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides und der Pläne
zu unterrichten.

(6) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt
werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht
voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der
Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Bei Gefahr
im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen
Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.

§ 59 Baubeginn

(1) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung
des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen,
wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und
Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder
Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der
Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und
Anschriften des Planverfassers und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn
zuzustellen.

(2) Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die
Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs
Monaten vorher der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Vor Baubeginn müssen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben Grundriß und
Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die
Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen durch einen Sachverständigen
vorgenommen werden.

(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung begonnen werden
1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen,
2. bei sonstigen Vorhaben drei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde, es sei denn, der Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Abs. 4 oder der Baubeginn wird nach § 47
Abs. 1 untersagt. Wurde ein Antrag nach § 51 Abs. 5 gestellt, darf mit davon
betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen
wurde.

(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen zu lassen,
soweit nichts anderes bestimmt ist; die Prüfung muß vor Baubeginn, spätestens
jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen sein,
2. Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen
Sachverständigen festlegen zu lassen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
3. dem Bezirksschornsteinfegermeister technische Angaben über Feuerungsanlagen
vorzulegen.

(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren innerhalb eines förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 BauGB, eines förmlich festgelegten
städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 BauGB oder eines
förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des § 172 BauGB müssen vor Baubeginn die
hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

§ 60 Sicherheitsleistung

(1) Die Baurechtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie
erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu
sichern.

(2) Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.

§ 61 Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die
Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag
schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn nach
dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken
bestehen (Teilbaugenehmigung). § 58 Abs. 1 bis 5 sowie § 59 Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des
Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt
werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die
zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung
begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren
verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die
Baurechtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

§ 64 Baueinstellung

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet
oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten
anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn
1. die Ausführung eines nach § 49 genehmigungspflichtigen, nach § 51
kenntnisgabepflichtigen oder nach § 70 zustimmungspflichtigen Vorhabens
entgegen § 59 begonnen wurde,
2. das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise (§ 66
Abs. 2 und 4) oder über die Teilbaugenehmigung (§ 61) hinaus fortgesetzt wurde,
3. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung oder
Zustimmung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung oder
Zustimmung bedurft hätte,
4. bei der Ausführung eines Vorhabens von den im Kenntnisgabeverfahren
eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach
§ 50 verfahrensfrei,
5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 17
Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden Bauarbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung
fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der
Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte, Baumaschinen und
Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.

§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung

Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn
nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden
Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese
Nutzung untersagt werden.

§ 66 Bauüberwachung

(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis
45 überprüfen. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.

(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfaßt auch die Tauglichkeit der
Gerüste und Absteifungen sowie die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen
Sicherheit. Auf Verlangen der Baurechtsbehörde hat der Bauherr die Verwendbarkeit
der Bauprodukte nachzuweisen. Die Baurechtsbehörde und die von ihr Beauftragten
können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen,
entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.


(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu
Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von
Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die
Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.

§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen

(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der
Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der
Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und
2. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung vorgeschrieben werden.

(2) Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, hat der Bauherr rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind.
Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen
erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. Über die Abnahme
stellt die Baurechtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung aus
(Abnahmeschein).

(4) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Bauarbeiten erst nach
einer Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. Sie kann aus den Gründen
des § 3 Abs. 1 auch verlangen, daß eine bauliche Anlage erst nach einer Abnahme
in Gebrauch genommen wird.

(5) Bei genehmigungspflichtigen und bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen
die Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der
Verbrennungsgase bescheinigt hat.

§ 68 Typenprüfung

(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise
der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von einem Prüfamt für Baustatik
durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, daß die Ausführung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu
fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden,
wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Die in der Typenprüfung
entschiedenen Fragen werden von der Baurechtsbehörde nicht mehr geprüft.

(4) Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

§ 69 Fliegende Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und
Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch
genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht
gestellt werden.

(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die
Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine
gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch
seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist
die Baurechtsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Fliegende Bau erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre
nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Zuständig dafür ist die für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und
deren Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.

(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden
Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat,
anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn
mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr
zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn
ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des
Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer
Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das
Prüfbuch einzutragen. Wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu
erwarten ist, kann in der Ausführungsgenehmigung bestimmt werden, daß Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich sind.

(7) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde kann Auflagen
machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen,
soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren
erforderlich ist, insbesondere weil
1. die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist,
2. von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder
3. die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch wegen Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der Mängel
innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch einzuziehen und
der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben
werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde
Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch
einzutragen.

(9) § 47 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(10) Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in
Baden-Württemberg.

§ 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung

(1) An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn
1. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine Kirche Bauherr ist und
2. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
geeigneten Fachkräften seiner Baubehörde übertragen hat.
Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht
vom Land durchgeführt werden.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen.
§§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58, 59 Abs. 1 bis 3, §§ 61,
62, 64, 65 sowie § 67 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Fachkräfte nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 sind der Baurechtsbehörde zu benennen. Die bautechnische Prüfung
sowie Bauüberwachung und Bauabnahmen finden nicht statt.

(3) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer
Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch einer Zustimmung nach
Absatz 1. Sie sind statt dessen der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn in
geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß Entwurf und Ausführung von Vorhaben
nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 71 Übernahme von Baulasten

(1) Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können
Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre
Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht
schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch
gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der
Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich
beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.

(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der
Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr
besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast
Begünstigten gehört werden.

§ 72 Baulastenverzeichnis

(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis
einzutragen (Baulastenverzeichnis).

(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches
Interesse an der Eintragung besteht,
1. andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche
Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.

(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht
nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.