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Wohnflächenverordnung tritt zum 1.1.2004 in Kraft

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Wohnflächenverordnung tritt zum 1.1.2004 in Kraft
Drucken 2008-05-15 13:11  

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Einige wesentliche Punkte dieser Verordnung in Auszügen:

Artikel 1, § 1, Absatz 1:
Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Artikel 1, § 2, Absatz 2:
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

Artikel 1, § 2, Absatz 3:
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen von Zubehörräumen (insbesondere: Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen), von Räumen, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie Geschäftsräume.

Artikel 1, § 3, Absatz 1:
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln;

Artikel 1, § 3, Absatz 2:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, von Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, von fest eingebauten Gegenständen (z.B. Öfen, Heizung, Klimageräte, Herde, Bade- oder Duschwannen), von freiliegenden Installationen, von Einbaumöbeln und von nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

Artikel 1, § 3, Absatz 3:
Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt, von Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, von Türnischen sowie Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

Artikel 1, § 3, Absatz 4:
Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese [...] die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

Artikel 1, § 4 Die Grundflächen ...

  1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
  2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
  3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
  4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte ...

...anzurechnen

Artikel 1, § 5:
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der zweiten Berechnungsverordnung [...] berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Dieser Passus findet sich auch in der Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung (§42).

Artikel 6, Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Da in der Praxis die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nicht nur für öffentlich geförderten Wohnraum angewendet wurde, ist zu erwarten, dass auch die Wohnflächenverordnung zukünftig breite Anwendung findet. Übrigens: Der berühmte, bisher in § 43 der II. BV festgelegte "Putzflächenabzug" von pauschal 3% bei Ermittlung der Wohnfläche aus den Rohbaumaßen ist in der Wohnflächenverordnung nicht enthalten.