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Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

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Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
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vom 30. September 2002

(GVBl. LSA Nr. 51 vom 11.10.2002, S. 402) 

§ 1 
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 und 2 für bauliche Anlagen, insbesondere für Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Gaststätten, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen und allgemein- und berufsbildende Schulen, soweit 

  1. diese Anlagen und Einrichtungen aufgrund einer Technischen Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 4 BauO LSA, einer Vorschrift gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO LSA oder im Einzelfall nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA bauaufsichtlich erforderlich sind oder gefordert werden,
  2. diese Anlagen und Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 BauO LSA notwendig sind oder
  3. an diese Anlagen und Einrichtungen bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

(2) Die Verordnung gilt ferner für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1.

§ 2 
Prüfungen, Prüffristen

(1) Durch anerkannte Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 

  1. raumlufttechnische Anlagen und CO-Warnanlagen,
  2. maschinelle Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  3. natürliche Rauchabzugsanlagen, ausgenommen die Anlagen nach Absatz 2 Nr. 2,
  4. ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgung,
  5. ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  6. elektrische Anlagen, wie Starkstromanlagen, sicherheitstechnisch wichtige elektrische Anlagen, Ersatzstromquellen, Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen,
  7. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, ausgenommen die Anlagen nach Absatz 2 Nr. 3.

(2) Durch Sachkundige im Sinne des § 4 Abs. 4 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 

  1. Blitzschutzanlagen,
  2. natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden,
  3. Brandmeldeanlagen nur mit nichtautomatischen Brandmeldern und Alarmierungseinrichtungen.

(3) Die Prüfungen technischer Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 3 Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 wiederkehrend alle 5 Jahre, und nach wesentlichen Änderungen durchführen zu lassen.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 auf seine Kosten zu veranlassen und 

  1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
  2. die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte für die Prüfungen bereitzustellen,
  3. den anerkannten Sachverständigen oder den Sachkundigen Zugang zu den Anlagen und Einrichtungen zu gestatten,
  4. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der Mängel den anerkannten Sachverständigen oder den Sachkundigen mitzuteilen,
  5. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der zuständigen Brandschutzbehörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,
  6. die Berichte über die Erstprüfung bei der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen und
  7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die zuständige Brandschutzbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 3 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen an technischen Anlagen und Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(6) Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden.

§ 3 
Bestehende technische Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 3 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so hat der Betreiber die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf seine Kosten durchführen zu lassen.

§ 4 
Anerkannte Sachverständige, Sachkundige

(1) Anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 sind Personen, die 

  1. nach § 5 oder
  2. bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach bisherigem Recht

anerkannt sind.

(2) Als anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 gelten 

  1. Sachverständige anderer Länder mit einer vergleichbaren Anerkennung,
  2. die Sachverständigen des Technischen Überwachungs-Vereins Hannover/Sachsen-Anhalt e. V., die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach bisherigem Recht als anerkannt galten und
  3. die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in den Fachgebieten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bestellten Bediensteten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.

(3) Die anerkannten Sachverständigen im Sinne der Absätze 1 und 2 Nr. 2 werden in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen. Diese Liste wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

(4) Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

§ 5 
Anerkennung als Sachverständige

(1) Als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht können von der obersten Bauaufsichtsbehörde nur solche Personen anerkannt werden, die 

  1. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollendet haben,
  2. berechtigt sind, im Land Sachsen-Anhalt die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem Fachgebiet haben, in dem die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  3. die erforderliche Sachkunde besitzen und über die notwendigen Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen verfügen,
  4. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Pflichten und Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden,
  5. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  6. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind und
  7. die nach § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Unterlagen beigebracht haben.

(2) Die Anerkennung wird für folgende Fachgebiete ausgesprochen: 

  1. raumlufttechnische Anlagen und CO-Warnanlagen,
  2. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  3. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen (nur in Verbindung mit Nummer 3),
  5. elektrische Anlagen oder
  6. Alarmierungs- und Brandmeldeanlagen (nur in Verbindung mit Nummer 5).

Die Anerkennung kann für mehrere Fachgebiete erfolgen.

(3) Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüftätigkeit beziehen soll, holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Fachgutachten ein. Die Kosten trägt der Antragsteller.

§ 6 
Antrag auf Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Fachgebiete (§ 5 Abs. 2) die Anerkennung beantragt wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  1. eine Geburtsurkunde,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung und Angaben zur Person,
  3. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  4. ein Führungszeugnis,
  5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird, wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist,
  6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 nicht vorliegen und
  7. eine Aufstellung der zur Verfügung stehenden Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 7 
Pflichten und Aufgaben der anerkannten Sachverständigen und der Sachkundigen

(1) Die anerkannten Sachverständigen sind verpflichtet, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Sie haben dem Veranlasser nach § 2 Abs. 4 die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und der Mängelbeseitigung ist ein Bericht anzufertigen und dieser dem Veranlasser auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und der Ergebnisbericht vorzulegen.

(3) Die anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie dürfen einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder einer ihrer Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlagen oder Einrichtungen mitgewirkt haben oder aus einem sonstigen Grunde befangen sind.

(4) Die anerkannten Sachverständigen haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.

(5) Die anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 haben der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.

(6) Die anerkannten Sachverständigen haben sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen, die technischen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Anlagen und Einrichtungen, auf die sich ihre Prüftätigkeiten beziehen, auf dem Laufenden zu halten.

(7) Die Absätze 1, 2, 4 bis 6 gelten für Sachkundige im Sinne des § 4 Abs. 4 sinngemäß. Die Sachkundigen haben ihre Prüftätigkeit gewissenhaft auszuüben.

§ 8 
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht erlischt 

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

(2) Die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ist von der obersten Bauaufsichtsbehörde zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn 

  1. nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt werden,
  2. der anerkannte Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
  3. der anerkannte Sachverständige seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat,
  4. der anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  5. der anerkannte Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 1 durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 9 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA handelt, wer als Bauherr oder Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 

  1. § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,
  2. § 2 Abs. 4 Nr. 4 Mängel nicht fristgerecht beseitigt,
  3. § 2 Abs. 4 Nr. 6 und 7 Berichte nicht vorlegt und nicht aufbewahrt.

§ 10 
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 

  1. Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 25. August 1992 (GVBl.LSA S. 666), 
  2. § 21 der Garagenverordnung vom 15. Mai 1997 (GVBl.LSA S. 528), zuletzt geändert durch Nummer 173 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl.LSA S. 130, 146).