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Allgemeine Vorschriften

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Allgemeine Vorschriften
Drucken 2008-05-21 17:27  

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner
für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt
werden.

(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden und Abfallrechtsbehörden
unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen,
Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe,
Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf
Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für
oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.

§ 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht
auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn
die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
3. Camping- und Zeltplätze,
4. Stellplätze.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und
außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in
ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines
Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von
Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt.

(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in
jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete
Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne
Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene
Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante
Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des
darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel
gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen
und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer
ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene
Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.

(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(8) Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder
teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Als Garagen
gelten nicht
1. Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge,
2. Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt
werden.

(9) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen
Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe
oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu
gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen. Keine Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder
Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, während der Dauer des
Wahlkampfes,
2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen,
3. Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
4. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich
genehmigt sind,
5. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen,
6. Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.

(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen
dauerhaft eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um
mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.

(12) Es stehen gleich
1. der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten,
Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung,
2. dem Abbruch das Beseitigen,
soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend
ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies
entsprechend.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.

(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der
Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen
bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der
Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen
Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den
Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird;
§ 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen
Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt
insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie
sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines
Geschosses eignen.