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Der Bau und seine Teile

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Der Bau und seine Teile
Drucken 2008-05-21 18:09  

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§ 26 Wände, Decken und Stützen

(1) Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den Erfordernissen des
Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion
nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer
herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, abgehängte
Decken und Dämmschichten.

(2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert
werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht
gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen
und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb
ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr.
Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.
 

§ 27 Dächer

(1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen
Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes
unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart
und ihrer Baustoffe dies erfordern.

(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer
sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen
Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit
es die Verkehrssicherheit erfordert.

(4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen

(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen
müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl
vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu
erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.

(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit
Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe)
zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden,
wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine
Bedenken bestehen.

(3) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum
liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.


§ 29 Aufzugsanlagen

(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so
angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der
Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer
auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der
öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare
Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im
obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.


§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte

(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder
der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und
angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.

(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind
unzulässig.


§ 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so
anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein.

(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für Verbrennungsmotoren und Verdichter

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher und
brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen außerdem so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist.
Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.
Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt
Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für
brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei
denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren
nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die
Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur
Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß alle
Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.

(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.

§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des
Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von
Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und
anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere
durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung
des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung fester und flüssiger
Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.

(5) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei
Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.