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Bauhandwerker sicherungsgesetz - § 648a BGB

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Bauhandwerker sicherungsgesetz - § 648a BGB
Drucken 2008-05-21 16:18  

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Mit dem am 01.05.1993 in Kraft getretenen Bauhandwerkersicherungsgesetz (§ 648 a BGB) ist dem Unternehmer eines Bauwerkes / einer Bausache ein zusätzliches Sicherungsmittel an die Hand gegeben worden. (§ 648 a BGB)
Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, d.h. in der Regel muss die Leistung erst erbracht werden, bevor die Bezahlung erfolgt. Daran ändert auch nichts, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht. Dieser besteht nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder für erforderliche Stoffe und Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind und in das Eigentum des Bestellers übergegangen sind. Damit trägt der ausführende Bauhandwerksbetrieb das Risiko, keinen Werklohn zu erhalten.

Nach § 648a BGB     Können Bauhandwerker jederzeit eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs plus eventuelle Nebenforderungen in Höhe von 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs pauschal vom Besteller verlangen.
 Sollte sinnvollerweise die Sicherheitsleistung nach Abschluss des Vertrages gefordert werden.  Wird sie zu diesem Zeitpunkt gefordert, erfasst die Sicherheit die gesamte Werkleistung. Sie kann jedoch auch zu jedem anderen Zeitpunkt bis zur Abnahme verlangt werden.
  Nach neuster Rechtsprechung des BGH kann das Sicherungsverlangen auch nach der Abnahme für Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Auch hierfür ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, kann der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigern. Er wird von seiner Verpflichtung sogar gänzlich frei, wenn er dem Besteller eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzt und nach deren ergebnislosen Ablauf den Vertrag kündigt.
  Muss der Bauhandwerker dem Besteller eine Frist setzen, bis zu der er die Sicherheitsleistung zu erbringen hat. In der Regel genügt eine Frist von zehn Tagen.
  Muss diese Fristsetzung mit der Androhung verbunden sein, dass der Bauhandwerker nach Fristablauf die Leistung verweigern oder einstellen werde (Musterbrief 1). Wenn die Sicherheit nicht fristgemäß geleistet wird, kann der Bauhandwerker eine weitere Frist (3 - 4 Tage) setzen und erklären, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf dieser Frist geleistet werde, gilt der Vertrag als gekündigt (Musterbrief 2).
 Hat der Bauhandwerker für den Fall der Kündigung Anspruch auf die anteilige Vergütung für schon erbrachte Leistungen, seine Auslagen und den Schaden, der ihm durch die Kündigung entstanden ist.
  Kann pauschal dieser Schadensersatz ohne weiteren Nachweis mit 5 % der Auftragssumme für den verloren gangenen Auftragswert beziffert werden, wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen kündigt. Ein höherer Schaden muss nachgewiesen werden.
  Hat der Bauhandwerker bei Kündigung durch den Besteller, weil er die Sicherheitsleistung nicht beibringen will, den gleichen Schadenersatzanspruch.
  Ist die Sicherheitsleistung zurückzugeben, wenn das Vorleistungsrisiko beseitigt, d. h. die WerKlohnforderung beglichen ist.
  Hat der Bauhandwerker sich mit max. 2 % pro Jahr an den Kosten der Sicherheitsleistung zu beteiligen.
  Der Anspruch nach § 648 a BGB besteht nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sowie privaten Einfamilienhausbauern, die keinen Bauträger zwischenschalten, der über Mittel des Bauherrn verfügen kann.