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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)

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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)
Drucken 2008-05-23 17:25  

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§ 73 Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die
oberste Baurechtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 37,
2. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume nach § 38 für ihre Errichtung, Unterhaltung und Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art.
3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur
Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf
bestehende Anlagen,
4. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
5. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.

(2) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, zum baurechtlichen Verfahren
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der Bauvorlagen, dabei kann festgelegt werden, daß bestimmte Bauvorlagen von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu verfassen sind,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. das Verfahren im einzelnen. Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 42 bis 45) zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Planverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder
Beschleunigung der baurechtlichen Verfahren oder zur Entlastung der
Baurechtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der Prüfung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften über die technische Beschaffenheit bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
2. die Heranziehung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung und Bauabnahmen sowie die Übertragung
sonstiger, der Vorbereitung baurechtlicher Entscheidungen dienenden Aufgaben
und Befugnisse der Baurechtsbehörde auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach § 43 zu erfüllen haben.

(5) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung für Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes tätig werden,
1. eine bestimmte Ausbildung, Sachkunde oder Erfahrung vorschreiben,
2. die Befugnisse und Pflichten bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie die Vergütung der Sachverständigen regeln.

(6) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für
1. die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Abs. 1 und § 21),
2. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3).
Die Befugnis nach Nummer 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes
übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Baurechtsbehörde untersteht
oder an deren Willensbildung die oberste Baurechtsbehörde mitwirkt.

(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.

(8) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß
1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Behörden
oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt und die in § 69 Abs. 6 bis 8 genannten
Aufgaben der Baurechtsbehörde durch andere Behörden oder Stellen
wahrgenommen werden; dabei kann die Vergütung dieser Stellen geregelt werden,
2. die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des
§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden; sie kann
auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln;
dabei kann sie auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 70 einschließlich der zugehörigen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen, sowie daß § 12 Abs. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

§ 74 Örtliche Bauvorschriften

(1) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter
Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz
von Kultur- und Naturdenkmalen können die Gemeinden im Rahmen dieses
Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets
durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen; dabei können sich
die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von
Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen,
2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die
Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den
Ausschluß bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen,
3. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der
bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art,
Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen,
4. die Beschränkung oder den Ausschluß der Verwendung von Außenantennen,
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und Sanierungsgebieten,
6. andere als die in § 5 Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen Maße,
7. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50 verfahrensfrei
sind.

(2) Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
können die Gemeinden für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile
des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, daß
1. die Stellplatzverpflichtung (§ 37 Abs. 1), ausgenommen die Stellplatzverpflichtung
für Wohnungen, eingeschränkt wird,
2. die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) auf bis zu zwei Stellplätze
erhöht wird; für diese Stellplätze gilt § 37 entsprechend,
3. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen eingeschränkt oder untersagt wird,
4. Stellplätze und Garagen auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück herzustellen sind,
5. Stellplätze und Garagen nur in einer platzsparenden Bauart hergestellt werden
dürfen, zum Beispiel als kraftbetriebene Hebebühnen oder als automatische Garagen,
6. Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit
herzustellen sind.

(3) Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau
abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, daß
1. zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub die Höhenlage der Grundstücke erhalten oder verändert wird,
2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser
oder zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen sind, um die
Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und
den Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder
wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(4) Durch Satzung kann für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des
Gemeindegebiets auch bestimmt werden, daß für bestehende Gebäude unter den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Kinderspielplätze anzulegen sind.

(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können in den örtlichen
Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.

(6) Die örtlichen Bauvorschriften werden nach den entsprechend geltenden
Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2, der §§ 4, 9 Abs. 7 und des § 13
BauGB erlassen. § 12 BauGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeinde
in der Satzung auch einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmen kann.
Die örtlichen Bauvorschriften bedürfen der Genehmigung der Behörde, die auch für
die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.

(7) Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan
beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlaß in vollem Umfang nach den
für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften. Dies gilt für die Änderung,
Ergänzung und Aufhebung entsprechend.

§ 75 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
2. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
3. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine baurechtliche Zulassung, allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
4. als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten
ausführt oder ausführen läßt,
5. als Planverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlaßt, geeignete
Sachverständige zu bestellen,
6. als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße Einrichtung
und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt, die erforderlichen Nachweise
nicht erbringt oder nicht bereithält oder Arbeiten ohne die erforderlichen
Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen läßt,
7. als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der
Arbeiten der Unternehmer achtet,
8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige
Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder als Bauherr von der
erteilten Genehmigung abweicht, obwohl er dazu einer Genehmigung bedurft
hätte,
9. als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten
Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
10. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne
Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen
Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder
die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67
Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine
bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage
in Betrieb nimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben
macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz
vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren Verfügung nach § 64 Abs.1 zuwiderhandelt,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen
Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark
geahndet werden.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den vollziehenden
Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese
Behörde zuständig.

§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
 (1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann
verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen
bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.

(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann
gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in
Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem
beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten
Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

§ 77 Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den
bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses
Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den
Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. § 75
bleibt unberührt.

(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen
baurechtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine baurechtliche
Zulassungen nach § 18.

(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu
Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren
bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum
31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht
für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte
Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(4) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.

(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die
Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.

(6) Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem
Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als
Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch
besteht.

(7) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch
überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines
Übereinstimmungsnachweises nach § 22 Abs. 1.

(8) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung der Landesbauordnung für Baden- Württemberg vom 11. April 1972
Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im
Rahmen des Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für
Baden-Württemberg als Planverfasser für Bauvorlagen bestellt werden.

(9) Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 53 Abs. 5
Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg regelmäßig ohne
wesentliche Beanstandung Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf
weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Planverfasser für die Bauvorlagen
bestellt werden.

(10) Geldbeträge, die nach § 39 Abs. 5 der bisherigen Landesbauordnung für
Baden-Württemberg für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gezahlt worden sind, dürfen von den Gemeinden auch für die in
§ 37 Abs. 5 genannten Zwecke verwendet werden.

§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts

(1) Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft
1. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28.
November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14
der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) mit Ausnahme der §§ 20 bis 24,
2. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungspflicht
bei Wohngebäuden und Nebenanlagen (Baufreistellungsverordnung) vom
26. April 1990 (GBl. S. 144), geändert durch Verordnung vom 27. April 1995 (GBl.
S. 371),
3. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungs- und
Anzeigepflicht von Werbeanlagen während des Wahlkampfes
(Werbeanlagenverordnung) vom 12. Juni 1969 (GBl. S. 122).

(2) Am Tage nach der Verkündung treten außer Kraft
1. die §§ 20 bis 24 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der
Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt
geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
2. die Verordnung des Innenministeriums über prüfzeichenpflichtige Baustoffe,
Bauteile und Einrichtungen (Prüfzeichenverordnung) vom 13. Juni 1991 (GBl.S. 483),
3. die Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Baustoffen und
Bauteilen (Überwachungsverordnung) vom 30. September 1985 (GBl. S. 349).

§ 79 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17
bis 25, § 77 Abs. 3 bis 8 sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
oder örtlichen Bauvorschriften ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anhang (zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich
bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von
Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren
Höhe von 5 m,
3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit
Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe
von 3 m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in
Wohngebäuden und in Wohnungen,
14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen; Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister
mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen
Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit
und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
21. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
22. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
23. Leitungen aller Art,
24. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
25. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
26. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude+),
27. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen, ausgenommen Gebäude+),
28. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
30. Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
33. Fahnenmasten,
34. Sirenen und deren Masten,
35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
36. Signalhochbauten der Landesvermessung,
37. Blitzschutzanlagen; Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
38. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
39. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,
40. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
41. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,
42. sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,
43. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,
44. landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
+) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein Einfriedigungen, Stützmauern
45. Einfriedigungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür
genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen
Gebäude+) und Einfriedigungen,
50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und
Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude+) und Tribünen,
52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im
Innenbereich; Werbeanlagen, Automaten
55. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
56. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an
der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
57. Automaten; Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
58. Gerüste,
59. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte,
+) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der
Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
61. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur
vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
63. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder
Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten; Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
66. Fahrradabstellanlagen,
67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im
Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben,
68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
69. Brunnenanlagen,
70. Fahrzeugwaagen,
71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche,
ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,
72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und
Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind,
sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.