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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)

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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)
Drucken 2008-05-21 18:15  

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§ 34 Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche
haben. Die lichte Höhe muß mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume
ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen
unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und
Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden
können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei
geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind
zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die
Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn
eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter
Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und
Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.

(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu
befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.

§ 35 Wohnungen

(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen
abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen.

(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom
Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen
besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen
nicht entstehen.

(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen
oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(4) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen.

(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen
Benutzung zur Vefügung stehen
1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
2. Flächen zum Wäschetocknen,
3. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrräder;
diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.

§ 36 Toilettenräume und Bäder

(1) Jede Nutzungseinheit muß mindestens eine Toilette haben. Für Gebäude, die für
einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muß eine ausreichende Anzahl von
Toiletten vorhanden sein.

(2) Toiletten mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn der Anschluß an eine
öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Abwassers aus
diesen Toiletten oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein
Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so dürfen Toiletten mit
Wasserspülung nur eingerichtet werden, wenn das Abwasser aus diesen Toiletten in
einer Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers
wasserrechtlich zulässig ist. Der Anschluß von Toiletten mit Wasserspülung an
Gruben kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und
wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

(3) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.

§ 37 Stellplätze und Garagen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein
geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung
sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen,
daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter
Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt
notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach
Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder
Garagen in solcher Zahl herzustellen, daß die infolge der Änderung zusätzlich zu
erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von
dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei
Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre
zurückliegen und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.

(3) Die Baurechtsbehörde kann zulassen, daß notwendige Stellplätze oder Garagen
erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage
hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit
nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die
Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.

(4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen
1. auf dem Baugrundstück,
2. auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder
3. mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde.
Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück muß für diesen Zweck
durch Baulast gesichert sein. Die Baurechtsbehörde kann, wenn Gründe des
Verkehrs dies erfordern, mit Zustimmung der Gemeinde bestimmen, ob die
Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen
Grundstück herzustellen sind.

(5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach Absatz 4 nicht oder nur
unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit
Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, daß
der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Der Geldbetrag muß von der
Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraums verwendet werden für
1. die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der
öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder
3. bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an
Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr.
Die Gemeinde legt die Höhe des Geldbetrages fest.

(6) Absatz 5 gilt nicht für notwendige Stellplätze oder Garagen von Wohnungen.
Eine Abweichung von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist zuzulassen, soweit
die Herstellung
1. bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender
Bauarten der Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder
2. auf dem Baugrundstück aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ausgeschlossen ist.

(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß die
Anlage von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 nicht gehindert wird. Die Nutzung der
Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das
Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die
Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.

(8) Das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern in Garagen
ist zulässig.

§ 38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen
Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und
Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt
werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von
Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen
und Erleichterungen können insbesondere betreffen
1. die Abstände von Nachbargrundstücken, von anderen baulichen Anlagen auf
dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den
Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und die vorübergehende Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen,
12. die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und Abfahrten,
13. die Anlage von Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
15. die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die Nutzung.
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen
verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können
Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt
werden.

(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude,
5. Schulen und Sportstätten,
6. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
7. Versammlungsstätten,
8. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime,
9. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-,
Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
10. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
11. bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muß,
12. Fliegende Bauten,
13. Camping- und Zeltplätze,
14. Gemeinschaftsunterkünfte.

§ 39 Barrierefreie Anlagen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern,
behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheime sowie Einrichtungen zur
Frühförderung behinderter Kinder und Sonderschulen,
2. Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
3. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime
sind so herzustellen, daß sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, derPost sowie der Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
4. Versammlungsstätten,
5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
8. Jugend- und Freizeitstätten,
9. Messe-, Kongreß- und Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Bürogebäude,
14. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
15. Beherbergungsbetriebe,
16. Gaststätten,
17. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
18. Geschosse mit Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1-17 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoß mehr als 500 m² oder insgesamt mehr als 1000 m² Nutzfläche haben,
19. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 11 und 13 bis 18.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden,
1. wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entsteht und
2. deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 bis 19 können Ausnahmen auch zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 infolge schwieriger Geländerverhältnisse vorliegen.

(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden
weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1
oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.


§ 40 Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von
Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen, Garagen, Kinderspielplätzen, Abfall- und
Wertstoffbehältern sowie Einrichtungen für die Kompostierung), für die in einem
Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der
Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts
anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der
Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen
Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des
Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt
ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage.
Die Verpflicht-ung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.
Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß die Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch eintragen lassen.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies
erforderlich ist. Die Baurechtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Bauherr
in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der
Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.