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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)

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Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)
Drucken 2008-05-21 17:33  

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§ 4 Bebauung der Grundstücke

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare,
öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden,
wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn
durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen.

(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden
mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern
sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen
werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des
Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist.

§ 5 Abstandsflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen Abstandsflächen liegen, die von
oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß, es sei denn, die vorhandene
Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert
ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den
Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf
dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch
auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren
Mitte.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für
Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen.

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht
zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der
Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut
oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die
Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den
Gebäudeecken; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die
oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.

(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45° sowie
die Höhe von Giebelflächen, wenn mindestens eine Dachfläche eine Neigung von
mehr als 45° aufweist,
2. in vollem Umfang die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70°
sowie die Höhe von Giebelflächen zwischen diesen Dächern.
Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den Schnittpunkt der Wand mit
der Dachhaut; bei verschieden hohen Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche am
unteren Schnittpunkt.


(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und
Terassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand
vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht
breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus
lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der
Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht
der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Der
nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der
Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der
Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.

(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der
Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis zu 5 m
Breite mindestens 2 m.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre
Wandfläche mehr als 25 m² beträgt.

§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen

(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben. Darüber hinaus
sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen
Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen,
ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der
Geländeoberfläche zugrundezulegen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen
Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch
Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe
von mindestens 0,5 m haben.

(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei
landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur
gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von
mindestens 1 m haben muß.

(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder
besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet
bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe
der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche
Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch
verlangt werden.

(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze
gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser
Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht
höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.

§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes
Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie
sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast
gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken
erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen
in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise
zugelassen werden können, bleiben unberührt.


(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und
Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und
Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt
entsprechend.

§ 8 (weggefallen)


§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen
sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt
werden. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß auf diesen Flächen Bäume und
Sträucher gepflanzt werden oder erhalten bleiben, soweit dies
1. für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder
2. zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen
erforderlich ist. Sie kann verlangen, daß diese Bäume oder Sträucher
standortgerecht sind.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils
mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Grundstück ein
Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine
Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der
Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze
müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend Die Art,
Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe
der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann
die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete
nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche
Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.

§ 10 Höhenlage des Grundstücks

Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des
Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um
1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder
zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der
Nachbargrundstücke anzugleichen oder
3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.