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Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

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Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Drucken 2008-05-15 17:06  

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Vollzitat:

"Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)"

Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.1990 I 132;
 
geändert durch Art. 3 G v. 22.4.1993 I 466
 
Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 1.10.1977

Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 26a

§ 22 Bauweise

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) 1In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. 2Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. 3Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) 1Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. 2Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muß.

§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche

(1) 1Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. 2§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. 2Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) 1Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. 2Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) 1Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. 2Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.