Landesbauordnung Baden - Württemberg (LBO - BW)
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2008-05-21 18:00
§ 17 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung baulicher Anlagen nur verwendet werden,
wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind
und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12)
durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen
der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die
nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises
ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten
Baurechtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln
bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese
technischen Regeln gelten als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3
Abs. 3.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die
es technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit
der obersten Baurechtsbehörde in einer Liste C bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß
für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte
Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach
Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen
Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in
außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann
in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde vorgeschrieben werden,
daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den
Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. In der
Rechts-verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch
Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres
besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten
Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder
europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
BauPG nicht berücksichtigen.
§ 18 Allgemeine baurechtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine baurechtliche
Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im
Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen
kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig
sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die
sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine baurechtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit
Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel
um fünf Jahre verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut
für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen
nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Allgemeine
baurechtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Bundesländer gelten auch im
Land Baden-Württemberg.
§ 19 Allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung nur eines allgemeinen
baurechtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit
der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt
entsprechend.
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2
nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt
werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären,
daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn
1. Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und
2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2
des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere
Baurechtsbehörde.
§ 21 Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauarten), dürfen bei der Errichtung baulicher Anlagen nur angewendet werden,
wenn für sie
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung genügt ein
allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in
der Bauregelliste A bekannt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18, 19 Abs. 2 und 20 gelten
entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann
die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein allgemeines
baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß
für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen,
den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im
Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln,
Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein
Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der
Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den
Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder
einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im
Land Baden-Württemberg.
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch
werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den
allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, in den allgemeinen baurechtlichen
Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der
Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu
überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der
Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu
erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach
Maßgabe des Absatz 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem
allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Baurechtsbehörde kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den
erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer
Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg. Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die
Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu
überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen,
Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines
anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn
der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.