Landesbauordnung, Baden - Württemberg (LBO - BW)
Drucken
2008-05-21 17:43
§ 11 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte
Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstoff,
Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet
wirken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
2. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
3. andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung zulässig.
§ 12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß
errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare
erhebliche Belästigungen nicht entstehen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie
Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer
der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der Bauherr an der
Baustelle den von der Baurechtsbehörde nach § 59 Abs. 1 erteilten
Baufreigabeschein anzubringen. Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Namen,
Anschrift und Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei
Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild
angebracht ist, das diese Angaben enthält. Der Baufreigabeschein muß dauerhaft,
leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr spätestens bei
Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen
Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:
1. Die Bezeichnung des Vorhabens,
2. den Namen und die Anschrift des Planverfassers und des Bauleiters,
3. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Unternehmer für die
Rohbauarbeiten.
(5) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt
werden.
§ 13 Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen
sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der
Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist
zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen
bleiben können.
§ 14 Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz
(1) Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen
in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, daß ein ihrer Nutzung entsprechender
Wärme- und Schallschutz vorhanden ist.
(3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen,
sind so zu errichten, daß der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam
und umweltschonend wie möglich gedeckt wird.
§ 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung
von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird
und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und
Tieren möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag
zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu
versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste
Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über
mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann
eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere
notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden
mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen
von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche
Anlagen nicht gefährdet werden.